Was gilt, wenn ich mit Behinderung oder chronischer Krankheit studiere?

Die kurze Antwort: Hochschulen müssen dafür sorgen, dass du im Studium nicht benachteiligt wirst, und Prüfungsordnungen müssen deine Belange berücksichtigen [1]. Deshalb kannst du einen Nachteilsausgleich beantragen, etwa mehr Zeit in Klausuren, und brauchst dafür keinen Schwerbehindertenausweis [2] [3]. Erste Anlaufstelle ist die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung an deiner Hochschule [4]. Verzögert sich dein Studium wegen der Behinderung, kann das BAföG länger laufen, und zwar als Zuschuss [5].
Gehöre ich dazu?
- Gemeint sind nicht nur sichtbare Behinderungen. Dazu zählen auch chronische körperliche Krankheiten, psychische Erkrankungen, Legasthenie oder Dyskalkulie, Autismus sowie Seh-, Hör- und Bewegungsbeeinträchtigungen [2] [6].
- Auch Krankheiten, die in Schüben verlaufen, zählen, etwa Rheuma, Epilepsie oder Multiple Sklerose [2].
- Hochschulen orientieren sich meist am Behinderungsbegriff des SGB IX. Gemeint sind Beeinträchtigungen, die dich voraussichtlich länger als sechs Monate an gleichberechtigter Teilhabe hindern können [2] [7].
- Einen Schwerbehindertenausweis brauchst du für einen Nachteilsausgleich nicht [2].
Nachteilsausgleich in Studium und Prüfungen
- Grundlage sind das Hochschulrahmengesetz, die Hochschulgesetze der Länder und die Prüfungsordnungen [1] [8].
- Mögliche Maßnahmen sind zum Beispiel mehr Schreibzeit, Pausen, ein eigener Prüfungsraum, längere Fristen für Haus- und Abschlussarbeiten, eine andere Prüfungsform oder Hilfsmittel [3].
- Du hast einen Anspruch auf Nachteilsausgleich, aber nicht auf eine bestimmte Form. Die Leistungsziele des Studiums bleiben gleich [2] [6].
- Den Antrag stellst du in der Regel schriftlich beim Prüfungsausschuss oder Prüfungsamt, rechtzeitig vor der Prüfung. Die Fristen erfragst du an deiner Hochschule [2].
- Als Nachweis dient zum Beispiel ein fachärztliches Attest oder eine Stellungnahme deiner Psychotherapeutin oder deines Psychotherapeuten. Daraus muss hervorgehen, wie sich die Beeinträchtigung im Studium oder in der Prüfung auswirkt [2] [6] [9].
- Gegen eine Ablehnung ist ein Widerspruch möglich [2]. Unterstützung bekommst du bei den Beauftragten deiner Hochschule.
Beratung und Ansprechpersonen
- Die Hochschulgesetze der Länder verlangen eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Studierende mit Behinderung. Deshalb gibt es an fast allen staatlichen Hochschulen eine Ansprechperson [4].
- Die Beauftragten beraten zu Nachteilsausgleichen bei Zulassung, Studium und Prüfungen und vermitteln zwischen dir, Lehrenden und Verwaltung [4].
- Die Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) des Deutschen Studierendenwerks ist das bundesweite Kompetenzzentrum zum Thema [10]. Auf ihren Seiten findest du Infos und die Ansprechpersonen an deinem Hochschulort [6] [11].
- Bei Fragen zu Geld und Versicherung hilft die Sozialberatung deines Studierendenwerks [4] [6].
Bewerbung und Zulassung
- In zulassungsbeschränkten Studiengängen gibt es Vorabquoten, unter anderem für Fälle besonderer Härte [12].
- Für Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie stellst du den Härtefallantrag mit der Online-Bewerbung bei hochschulstart.de und schickst die Nachweise per Post [13].
- Für andere Studiengänge mit örtlicher Zulassungsbeschränkung regelt das die Hochschule selbst. Das Verfahren steht in ihren Bewerbungsinformationen [12] [13].
- Daneben gibt es Anträge auf Nachteilsausgleich, etwa wenn deine Beeinträchtigung deine Durchschnittsnote verschlechtert hat [12].
- Wird ein solcher Antrag bei hochschulstart.de abgelehnt, entsteht dir kein Nachteil. Du nimmst dann ganz normal an der Vergabe teil [13].
- Lass dich vor der Bewerbung beraten, am besten bei den Beauftragten deiner Wunschhochschule [6] [12].
Geld, Assistenz und Hilfsmittel
- Studien- und Kommunikationsassistenzen, technische Hilfen und Mobilitätshilfen können über die Eingliederungshilfe finanziert werden [6] [14].
- Grundlage sind die Leistungen zur Teilhabe an Bildung im SGB IX, dazu gehören Hilfen zur hochschulischen Ausbildung [14]. Welche Stelle bei dir Träger der Eingliederungshilfe ist, bestimmt dein Bundesland [15].
- Beantrage die Hilfe früh, damit sie zu Studienbeginn da ist [6].
- Verzögert sich dein Studium wegen der Behinderung, kann das BAföG für eine angemessene Zeit über die Förderungshöchstdauer hinaus laufen. In dieser Zeit gibt es das BAföG ganz als Zuschuss [5].
- Kannst du wegen Krankheit nicht studieren, zahlt das BAföG-Amt bis zu drei Kalendermonate weiter. Bei längeren Krankheitsphasen gibt es kein BAföG [5] [16].
- Auf Antrag kann zur Vermeidung unbilliger Härten mehr Vermögen anrechnungsfrei bleiben. Beim Einkommen deiner Eltern gilt das zum Beispiel für außergewöhnliche Belastungen, der Antrag muss vor Ende des Bewilligungszeitraums gestellt sein [5].
- Das BAföG-Amt muss dich beraten, auch zu den Sonderregeln bei einer Beeinträchtigung [5] [16].
Vertraulichkeit
- Einen Nachteilsausgleich bekommst du nur, wenn du deine Beeinträchtigung gegenüber der zuständigen Stelle angibst und belegst [2].
- Die Beauftragten behandeln persönliche Angaben streng vertraulich. Frag ruhig nach, wie deine Unterlagen aufbewahrt werden [2].
- Mit Lehrenden kannst du Vertraulichkeit vereinbaren und festlegen, welche Informationen sie an andere weitergeben dürfen [6].
Häufige Fragen
Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis?
Nein. Für einen Nachteilsausgleich im Studium und in Prüfungen ist er nicht nötig, und der Grad der Behinderung ist dafür nicht entscheidend [2].
Zählen psychische Erkrankungen auch?
Ja. Auch psychische Erkrankungen können einen Anspruch auf Nachteilsausgleich begründen [2] [9]. Laut Hochschulrektorenkonferenz sind Studierende mit psychischen Erkrankungen die mit Abstand größte Gruppe unter den beeinträchtigten Studierenden [9]. Weitere Anlaufstellen findest du in der Schnellhilfe zur psychologischen Hilfe.
Was mache ich, wenn ich am Prüfungstag krank bin?
Melde den Rücktritt sofort dem Prüfungsamt und leg ein ärztliches Attest vor. Manche Prüfungsordnungen verlangen ein amtsärztliches Attest [17].
Quellen
- Hochschulrahmengesetz, § 2 Abs. 4 und § 16 Satz 4, abgerufen am 14.10.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/hrg/
- Deutsches Studierendenwerk (IBS), Nachteilsausgleich. Antragsverfahren und Nachweise, abgerufen am 14.10.2026. https://www.studierendenwerke.de/themen/studieren-mit-behinderung/studium-und-pruefungen/nachteilsausgleiche/nachteilsausgleich-antragsverfahren-und-nachweise
- Deutsches Studierendenwerk (IBS), Nachteilsausgleiche bei Prüfungen und Leistungsnachweisen, abgerufen am 14.10.2026. https://www.studierendenwerke.de/themen/studieren-mit-behinderung/studium-und-pruefungen/nachteilsausgleiche-bei-pruefungen-und-leistungsnachweisen
- Deutsches Studierendenwerk (IBS), Rolle der Beauftragten und Berater für Studierende mit Behinderungen, abgerufen am 14.10.2026. https://www.studierendenwerke.de/themen/studieren-mit-behinderung/beratung-studierender-mit-behinderungen/angebote-der-beauftragten-und-berater/innen-fuer-behinderte/chronisch-kranke-studierende
- Bundesausbildungsförderungsgesetz, §§ 15, 17, 25 Abs. 6, 29 Abs. 3, 41 Abs. 3, abgerufen am 14.10.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/
- Deutsches Studierendenwerk (IBS), Schnelleinstieg "beeinträchtigt studieren", abgerufen am 14.10.2026. https://www.studierendenwerke.de/themen/studieren-mit-behinderung/schnelleinstieg-fuer-studierende
- Sozialgesetzbuch IX, § 2 Abs. 1, abgerufen am 14.10.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__2.html
- Deutsches Studierendenwerk (IBS), Nachteilsausgleiche. Gesetzliche Verankerung, abgerufen am 14.10.2026. https://www.studierendenwerke.de/themen/studieren-mit-behinderung/studium-und-pruefungen/nachteilsausgleiche-gesetzliche-verankerung
- Hochschulrektorenkonferenz, Nachteilsausgleich in einer Hochschule für Alle, Empfehlung der 41. Mitgliederversammlung vom 04.11.2025, abgerufen am 14.10.2026. https://www.hrk.de/positionen/beschluss/detail/nachteilsausgleich-in-einer-hochschule-fuer-alle/
- Deutsches Studierendenwerk, Die IBS stellt sich vor, abgerufen am 14.10.2026. https://www.studierendenwerke.de/themen/studieren-mit-behinderung/die-ibs
- Deutsches Studierendenwerk (IBS), Beratungssuche Beauftragte und Berater, abgerufen am 14.10.2026. https://www.studierendenwerke.de/themen/studieren-mit-behinderung/beratung-studierender-mit-behinderungen/beratungssuche
- Deutsches Studierendenwerk (IBS), Zugang zu Bachelor- und Staatsexamens-Studiengängen, abgerufen am 14.10.2026. https://www.studierendenwerke.de/themen/studieren-mit-behinderung/bewerbung-und-zulassung/bachelor-und-staatsexamen
- Stiftung für Hochschulzulassung, FAQ Bewerbung im Zentralen Verfahren (Härtefall), abgerufen am 14.10.2026. https://hochschulstart.de/faq/themengebiete/bewerbung-zv
- Sozialgesetzbuch IX, § 112 (Leistungen zur Teilhabe an Bildung), abgerufen am 14.10.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__112.html
- Sozialgesetzbuch IX, § 94 Abs. 1, abgerufen am 14.10.2026. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__94.html
- Deutsches Studierendenwerk (IBS), BAföG für Studierende mit Beeinträchtigungen, abgerufen am 14.10.2026. https://www.studierendenwerke.de/themen/studieren-mit-behinderung/finanzierung/bafoeg
- Deutsches Studierendenwerk (IBS), Nicht prüfungsfähig oder studierfähig. Was ist zu tun?, abgerufen am 14.10.2026. https://www.studierendenwerke.de/themen/studieren-mit-behinderung/studium-und-pruefungen/nachteilsausgleiche/default-title
Die ClioAI-Redaktion · Veröffentlicht 14.10.2026 · Zuletzt geprüft 14.10.2026
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Dieser Text gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Verbindlich sind das Hochschulgesetz deines Landes, deine Prüfungsordnung und die Bescheide der zuständigen Stellen.


